Anbei werden die wesentlichen Details zur Abrechnung der Pflegehelfer*in in Baden-Württemberg erklärt:
Ambulante Grundpflege SGB XI:
In Baden-Württemberg gibt es Beschlüsse durch die ambulante Pflegesatzkommission SGB XI zur Qualifikation und Abrechnung bei der Erbringung einer Sachleistung nach § 36 SGB XI.
In der Vergütungsvereinbarung gibt es Leistungspakete und nach Qualifikation differenzierte Preise.
Altenpflegehelfer*in / Gesundheits- und Krankenpflegehelfer*in (1-jährige, mit Urkunde vom Regierungspräsidium) sind als Fachkraft abzurechnen.
Mitarbeiter ohne spezifisch medizinische, pflegerische oder hauswirtschaftliche Qualifikation sind als ergänzende Hilfen abzurechnen.
Ambulante häusliche Krankenpflege SGB V:
Die Berufsverbände haben mit den einzelnen Krankenkassen SGB V Vereinbarungen. Diese Vereinbarungen können teilweise unterschiedlich sein.
Das bedeutet, dass zum Beispiel der Berufsverband BPA mit der AOK eine andere Vereinbarung hat, wie mit der IKK oder den Ersatzkassen. Auch kann dieselbe Kasse mit den verschiedenen Verbänden unterschiedliche Vereinbarungen haben.
Hierzu informiert der Berufsverband seine Mitgliedseinrichtungen bzw. die Einrichtung kann beim Verband nachfragen, was gilt.
Aufgrund des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) und der Änderung des § 132a SGB V, wird sich das zukünftig ändern. Die Vereinbarungen mit den Kassen sollen einheitlich werden.
Die AOK hat z.B. mit der BPA folgende Vereinbarung:
Alle Leistungen der Leistungsgruppe I können auch durch geeignete Pflegekräfte mit einer anderen medizinischen bzw. pflegerischen Qualifikation als die der Pflegefachkraft und - gemäß der gemeinsamen Handlungsempfehlung (Anlage 4 der Preisvereinbarung) - durch Pflegekräfte ohne formale Qualifikation unter Verantwortung der verantwortlichen Pflegefachkraft erbracht werden.
Details, insbesondere welche Verrichtungen zur Leistungsgruppe gehören, ergeben sich aus der Vereinbarung.
Vollstationäre Pflegeheime:
Hier werden Preise für die einzelnen Pflegegrade und der Unterkunft und Verpflegung vereinbart und diese haben in der Regel eine Pflegefachkraftquote von 50 %.
Es gibt hier seitens der Kassen keine differenzierte Vereinbarung dazu, wer was darf.
Hierzu gibt es ordnungsrechtliche Regelungen in der Landesheimpersonalverordnung.