Vorab das Rechtliche
§ 4 Vorbehaltene Tätigkeiten (Pflegeberufegesetz)
(1) Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen beruflich nur von Personen mit einer
Erlaubnis nach § 1 durchgeführt werden. Ruht die Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz
1, dürfen pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 nicht durchgeführt werden
(2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 umfassen:
1 die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs nach §5
Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
2 die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegebedarfs nach §5
Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b sowie
3 die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege
nach §5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d
(3) Wer als Arbeitgeber Personen ohne eine Erlaubnis nach § 1 oder Personen, deren
Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1 ruht, in der Pflege beschäftigt, darf diesen
Personen Aufgaben nach Absatz 2 weder übertragen noch die Durchführung von
Aufgaben nach Absatz 2 durch diese Personen dulden.
Was ist Behandlungspflege?
Die Behandlungspflege beinhaltet Pflegemaßnahmen, die medizinisch-diagnostische oder
medizinisch-therapeutischer Natur sind und auf Anordnung eines Arztes durchgeführt
werden. Zu den Aufgaben der Behandlungspflege zählen:
- Verbandwechsel
- Wundversorgung
- Injektionen
- Blutzuckerkontrolle
- Medizinische Einreibungen
- Medikamentenüberwachung
Meistens dauert die Erstverordnung 14 Tage und kann auf ärztliche Anordnung verlängert
werden. Die Durchführung erfolgt durch examinierte Pflegekräfte. Die Kosten für die
Behandlungspflege übernimmt die Krankenkasse des Pflegeempfängers, da sie einen
Bestandteil der ärztlichen Behandlung ist. Im Sinne des sogenannten Sicherungspflege(§37
Abs. 2 SGB V) Sorgt die Behandlungspflege für die ärztliche Behandlung zum Beispiel die Blutzuckereinstellung. Um den Aufenthalt in der Klinik zu verkürzen (zum Beispiel nach
ambulanten Operationen, nach denen der Betroffene vorübergehend Hilfe bei der
Wundversorgung benötigt), kann auch eine Behandlungspflege verordnet werden.
Darüber hinaus kann sie zur Vermeidung von Komplikationen und (weiteren) Krankenhausaufenthalten verwendet werden (vgl. Folgendes Beispiel). Im Rahmen der Krankenhausvermeidungspflege (§37 Abs. 1 SGB V) Findet hier eine Behandlungspflege statt. Bei der Sicherungs- bzw. Krankenhaus vermeidungspflege kann der Arzt in bestimmten Fällen auch eine zusätzliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung anordnen.
Das dürfen Sie als Pflegehelfer bei der Behandlungspflege
- Sie fungieren als Assistenz für die examinierte Pflegfachkraft!
- Verbandswechsel und Wundversorgung sollte nur unter der Aufsicht einer
examinierten Pflegefachkraft durchgeführt werden.- Sie dürfen nach Wunsch der Fachkraft die benötigten Materielaien für den
Verbandswechsel heraussuchen und herrichten.
- Sie dürfen nach Wunsch der Fachkraft die benötigten Materielaien für den
- Medikamentenmanagement erfolgt ebenfalls nur unter Aufsicht einer
examinierten Pflegefachkraft.- Wenn die Pflegekraft dies wünscht, dürfen sie die Medikamentenschachteln
und Tropfen, die zum Richten der Medikamente benötigt werden, schon mal
bereitstellen. - Die Medikamentendispenser sowie Tropfenbecher mit Deckel dürfen sie
herrichten.
- Wenn die Pflegekraft dies wünscht, dürfen sie die Medikamentenschachteln
- Blutzuckerkontrolle erfolgt unter der Aufsicht einer examinierten Pflegefachkraft.
- Sie können die Benötigten Materialien wie z.B. das Blutzuckermessgerät, die
Stechhilfe, die Tupfer, Abwurfbehälter und die Teststreifen herrichten. - Informieren Sie den Bewohner/ Klienten was sie jetzt machen. Und denken
Sie an das Verwenden von Einmalhandschuhen (als eigen Schutz).
- Sie können die Benötigten Materialien wie z.B. das Blutzuckermessgerät, die
- Injektionen erfolgen nur durch eine examinierte Pflegefachkraft.
- Wenn die Pflegekraft dies wünscht, können sie die Materialien und das
Medikament, das für die Injektion benötigt wird, vorbereiten. - Achten Sie auch darauf das die Spritze mit dem Inhalt des Medikamentes
beschriftet wird.
- Wenn die Pflegekraft dies wünscht, können sie die Materialien und das
- Blutdruck und Pulsmessung
- Sie benötigen je nach dem, was in ihrer Einrichtung verwendet, wird eine
Puls Uhr, ein elektrisches Blutdruckmessgerät oder eine Blutdruckmanschette
und ein Stethoskop. - Anfangs soll dies unter Aufsicht einer Pflegefachkraft erfolgen, wenn sie ihnen
die Erlaubnis dafür gibt, können sie es anschließend selbständig durchführen.
- Sie benötigen je nach dem, was in ihrer Einrichtung verwendet, wird eine
- Kompressionstrümpfe an- und ausziehen
- Dies sollte Anfangs unter Aufsicht erfolgen, wenn die Pflegekraft ihnen die
Erlaubnis dafür erteilt, dann können sie es selbständig durchführen. - Wichtig ist, dass die Kompressionstrümpfe richtig angezogen werden, die
Ferse sollte sich auch an der Ferse befinden und es sollten auch keine Falten
im Strumpf vorhanden sein. (Gibt auch noch andere Sachen, die sie dabei
beachten sollten)
- Dies sollte Anfangs unter Aufsicht erfolgen, wenn die Pflegekraft ihnen die
- Verabreichung von Augentropfen (mit Wirkstoff sollte auch nur unter Aufsicht einer Examinierten Fachkraft erfolgen)
- Anfangs sollten Augentropfen (ohne Wirkstoff unter Aufsicht einer
Pflegefachkraft verabreicht werden) - Wenn sie sicher im Umgang mit den Augentropfen (ohne Wirkstoff) sind
(was ihnen die Pflegefachkraft sagen wird) dann können sie dies auch
selbständig nach Anordung durchführen
- Anfangs sollten Augentropfen (ohne Wirkstoff unter Aufsicht einer
- Flüssigkeitsbilanzierung
- Wenn sie den Umgang beherrschen und sie die Erlaubnis von einer
Pflegefachkraft haben können sie das auch unter Aufsicht durchführen.
- Wenn sie den Umgang beherrschen und sie die Erlaubnis von einer
- Pflege und Versorgung von suprapubischer Blasenkatheter, transurethralen
Blasenkatheters und Perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG) erfolgt
nur unter Aufsicht einer examinierten Pflegefachkraft.- Sie dürfen das Benötigte Material herrichten und vorbereiten.
- Wärme- und Kälteanwendung
- Bei der Kältetherapie werden 15 °C kalte Gelpacks oder Umschläge bzw.
Wickel mit kaltem Wasser verwendet. Es können Gelpacks oder Körnerkissen
aus dem Eisfach. Das Gelpack oder den Eisbeutel sollte in eine dünne Stoff
hülle oder ein Tuch gewickelt und für 5 – 10 Minuten auf die Haut gelegt
werden. - Sie müssen darauf achten das Kälteanwendungen nicht direkt auf eine
Wunde gelegt werden dürfen. - Bei krampfartigen Schmerzen entfernen Sie die Auflage sofort.
- Ähnlich ist es auch bei der Wärmeanwendung hier sollten sie darauf
achten das dies nicht zu heiß ist (ca.40-45°C) auch hier sollte das ganze
in eine Stoffhülle oder in ein Tuchgewickelt werden. Die
Anwendungsdauer 5-10 Minuten oder ggf. 20- 30 Minuten
- Bei der Kältetherapie werden 15 °C kalte Gelpacks oder Umschläge bzw.