Vorab das Rechtliche:
§ 4 Vorbehaltene Tätigkeiten (Pflegeberufegesetz)
(1) Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen beruflich nur von Personen mit einer Erlaubnis nach §
1 durchgeführt werden. Ruht die Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1, dürfen pflegerische Aufgaben
nach Absatz 2 nicht durchgeführt werden
(2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 umfassen:
1 die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs nach §5 Absatz 3 Nummer 1
Buchstabe a,
2die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegebedarfs nach §5 Absatz 3 Nummer 1
Buchstabe b sowie
3 die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege nach §5 Absatz
3 Nummer 1 Buchstabe d
(3) Wer als Arbeitgeber Personen ohne eine Erlaubnis nach § 1 oder Personen, deren Erlaubnis nach §
3 Absatz 3 Satz 1 ruht, in der Pflege beschäftigt, darf diesen Personen Aufgaben nach Absatz 2
weder übertragen noch die Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 durch diese Personen
dulden.
Das dürfen Pflegehelfer in Bezug auf Medikamente
- Sie fungieren als Assistenz für die Pflegfachkraft.
- Wenn die Pflegekraft dies wünscht, dürfen sie die Medikamentenschachteln und Tropfen, die zum Richten der Medikamente benötigt werden, schon mal bereitstellen.
- Die Medikamentendispenser sowie Tropfenbecher mit Deckel dürfen sie herrichten.
- Achten Sie darauf das die Medikamentendispenser beschriftet sind (Name der Person, Zimmernummer, falls es den Namen doppelt gibt, kann auch noch das Geburtsdatum mit vermerkt werden).
- Sie dürfen unter Aufsicht der Pflegefachkraft Medikamente auch stellen (das heißt die Fachkraft
steht neben ihnen und schaut ihnen zu wie und welche Medikamente sie in den Dispenser stellen). Alleine ohne Aufsicht dürfen sie das nicht! - Nach dem Stellen der Medikamente (mit der Pflegefachkraft) überprüfen sie gemeinsam mit der
Fachkraft ob die Medikamente alle richtig sind. - Medikamente verabreichen dürfen sie nur unter der Aufsicht einer Pflegefachkraft!
- Fallen ihnen ungewohnte Dinge, Nebenwirkungen oder Kontraindikationen bei Bewohnern/ Klienten auffallen Informieren sie bitte umgehend die zuständige Pflegefachkraft.