Die Behandlungspflege ist eine Leistung der Krankenversicherung. Pflegehelfer*innen mit 2 jähriger Berufserfahrung und anschließender Fortbildung Behandlungspflege , dürfen Leistungen der Leistungsgruppen I und II durchführen, jedoch nicht die Behandlungspflege der Leistungsgruppen III und IV. Diese sind den 3 jährig examinierten Pflegefachkräften vorbehalten. Die Tätigkeiten und Leistungen aus der Pflegeversicherung dürfen die Pflegehelfer*innen selbständig durchführen. Dazu gehören die Körperpflege bei pflegebedürftigen, Hilfestellungen beim täglichen Essen oder auch Hilfe beim Gang zur Toilette.